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BGB § 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht

BGB § 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht

[ Auszug: Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pfl ... ]